Potsdamer Neueste Nachrichten 09.10.07
Kleinmachnow - Im
Streit um die Rückübertragung ehemals jüdischer Grundstücke in der
Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow wird frühestens Mitte 2008 mit einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gerechnet. „Erfahrungsgemäß wird es
so lange dauern“, sagte ihr Interessenvertreter, Christian Meyer gestern.
Der Geschäftsmann vertritt die Restitutionsansprüche auf das Betriebsvermögen
des jüdischen Bauunternehmers Adolf Sommerfeld, der seine Siedlungsgesellschaft
an die Nazis verlor und im April 1933 nach einem Überfall der SA aus
Deutschland floh. Im Juni war Meyer in einem Revisionsverfahren mit seiner
Klage am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert (PNN berichteten). Das
Gericht hatte in einem Musterverfahren die Rückübertragung eines Grundstückes
abgelehnt - der Fall ist mit mehreren hundert anderen offenen Verfahren in der
Sommerfeld-Siedlung vergleichbar. Die Grundstücke gehörten 1933 zum Vermögen
der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft Kleinmachnow mbH und wurden
überwiegend nach der sogenannten Arisierung des Betriebes veräußert. Ihr
Streitwert: etwa 45 Millionen Euro.
Meyer hatte im September die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
eingelegt, weil er Passagen des deutschen Vermögensgesetzes nicht im Einklang
mit dem Grundgesetz sieht. Es verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung,
wenn ehemals privates jüdisches Eigentum rückübertragen wird, jüdisches
Betriebsvermögen aber nicht. Nach gültiger Rechtssprechung sind Firmen von
Restitution ausgeschlossen, deren Unternehmenszwecks die Parzellierung,
Entwicklung, Bebauung und der Verkauf von Grundstücken war. Nach Meyers Ansicht
und der seines Anwalts Stefan Minden, ein renommierter Vermögensrechtler, könne
nicht zwischen jüdischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden werden.
Die Leipziger Richter teilten die
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Zwar erkannten sie an, dass Sommerfeld
nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten unter Verfolgungsdruck seine
Unternehmensanteile verkaufte, doch sei dies zu einen angemessenen und frei
verfügbaren Kaufpreis geschehen.
Knapp 80 Prozent der Geschäftsanteile an der Siedlungsgesellschaft hielt Adolf
Sommerfeld, der im April 1933 aus Deutschland flüchtete, nachdem er von
SA-Männern überfallen worden war. Im Fall der zuletzt versagten Rückübertragung
hatten die Leipziger Richter auf den sogenannten Siedlerschutz verwiesen, bei
dem eine Rückübertragung ausgeschlossen wird. Mit dieser Vorschrift sollen
Käufer geschützt werden, die zum Wohnungsbau bestimmtes Eigentum von einer
Siedlungsgesellschaft erworben haben – zum üblichen Preis. pek/ddp